Was sind industrielle Online-Plattformen?
Bislang wenig erforscht und doch vermeintlich entscheidend für die Zukunft unserer Volkswirtschaft sind industrielle Online-Plattformen wie beispielsweise Bosch IoT Suite, XOM Materials, SAP Business Network oder der Siemens Insights Hub [1, 2, 3]. Unter industriellen Online-Plattformen sind kommerzielle, auf Dauer angelegte Angebote für Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes auf üblicherweise komplexen, branchenspezifischen Märkten zu verstehen. Sie verarbeiten im Auftrag eines gewerblichen Nutzers Informationen oder ermöglichen Interaktionen mit anderen gewerblichen Nutzern oder mit dem Plattformbetreiber selbst [2]. Mithin handelt es sich hierbei stets um B2B-Plattformen, wobei zu beachten ist, dass nicht jede B2B-Plattform auch eine industrielle Online-Plattform darstellt [3]. Sie gelten als Schlüssel zu einer erfolgreichen digitalisierten Wirtschaft und können zu einer erheblichen Effizienzsteigerung in der Wertschöpfung beitragen [1, 2, 4].
Abgrenzung zu kommerziell-sozialen Online-Plattformen
Der Öffentlichkeit wesentlich besser bekannt als industrielle Online-Plattformen sind kommerzielle B2C-Verkaufsplattformen wie z.B. Amazon und soziale Online-Netzwerke wie z.B. Instagram. Geltende Regelungen der Plattformregulierung sind auf eben solche als kommerziell-sozial zusammengefasste Online-Plattformen zugeschnitten.

Industrielle Online-Plattformen unterscheiden sich von ihnen in drei Aspekten: Erstens betreffen industrielle Online-Plattformen den Industriesektor und sind explizit auf B2B-Verbindungen ausgerichtet.
Zweitens handelt es sich zumeist um Angebote, die auf eine langfristige Bindung der Geschäftspartner ausgelegt sind.
Drittens und aus rechtlicher Perspektive wohl am herausforderndsten, ist für den Erfolg dieser Geschäftsmodelle eine besondere Vertrauensbasis und somit ein effektiver Geschäftsgeheimnisschutz unentbehrlich [2].
Diese Faktoren führen zu Abweichungen der wirtschaftlichen Merkmale (Bild 1) und damit der rechtlichen Einordnung.
Wie Bild 1 veranschaulicht, bedienen industrielle Online-Plattformen einzelne Märkte und weisen hochgradige Spezialisierungen innerhalb einzelner Branchen auf [5].
Im Gegensatz dazu sind kommerziell-soziale Online-Plattformen auf bi- oder multilateralen Märkten aktiv [6, 7]. Die verschiedenen Ausrichtungen wirken sich dabei auf den Nutzerkreis aus. Dieser besteht bei industriellen Online-Plattformen zum einen allein aus gewerblichen Nutzern und schließt Privatpersonen gänzlich aus [8, 9]. Zum anderen erreichen sie schon durch die Spezialisierung und einer nicht nur durch regulatorische Vorgaben entsprungenen Komplexität weitaus weniger Nutzer als kommerziell-soziale Online-Plattformen [3].
Aus diesen Gründen sind Netzwerkeffekte weniger ausgeprägt und Skaleneffekte schwieriger zu erzielen [2, 10]. Auch hinsichtlich der Marktkonzentration ist zu differenzieren. Diese ist bei industriellen Online-Plattformen gering ausgeprägt; der Wettbewerb bei Plattformen mit ähnlichem Leistungsspektrum mithin (noch) hoch [1, 9, 10].
Typisierung industrieller Online-Plattformen
Zudem lassen sich industrielle Online-Plattformen untereinander unterscheiden (Bild 2). Dabei ist die Einordnung nicht starr, sondern muss sich der dynamischen Entwicklung der Plattformen anpassen [3, 11, 12]. Hier ist bereits zu erkennen, dass die Grenzen zunehmend verschwimmen und sich ein Plattformtyp im Besonderen hervorhebt [3]. Dennoch kann grundsätzlich an den Gegenstand der wertschaffenden Interaktion angeknüpft werden [13].

Wie Bild 2 zu entnehmen ist, können industrielle Online-Plattformen in transaktionszentrierte und datenzentrierte Industrie-Plattformen unterteilt werden [1, 13].
Zu erstgenannten werden solche Plattformen gezählt, die die Intermediation von Angebot und Nachfrage von Gütern und Dienstleistungen zwischen Industrieunternehmen verantworten [14].
Im engeren Sinne handelt es sich um industrielle Online-Marktplätze und Fertigungsplattformen, Supply-Chain-Management- sowie Logistikplattformen [1].
Bei datenzentrierten Industrie-Plattformen handelt es sich hingegen um Angebote von IT-Infrastrukturen. Sie sind zum einen auf die Schaffung, Strukturierung, Analyse und Auswertung von Daten und Datenströmen gerichtet.
Zum anderen soll der Austausch der Daten gewährleistet werden [13]. Sie umfassen damit industrielle Infrastrukturplattformen, Daten-Marktplätze und Produktionsplattformen [4, 13].
Insbesondere bei Letzteren ist zu würdigen, dass sie aufgrund ihrer Ausrichtung auf die digitale Weiterentwicklung von Produkten und Dienstleistungen, über das typische Charakteristikum von datenzentrierten Industrie-Plattformen, der Prozessoptimierung, hinausgehen [3].
Sie nutzen die intelligente und digitale Vernetzung aller Komponenten im Internet of Things und werden daher auch als Industrial Internet of Things-Plattformen (IIoT-Plattformen) bezeichnet [1]. Dabei bedienen sich diese Plattformtypen der jeweils effizientesten Elemente anderer Plattformtypen, optimieren die Prozesse jedoch stets entlang des technologischen Fortschritts [3]. Die digitale Wertschöpfung wird durch diese Kombination auf eine neue Stufe gehoben [3, 15].
Andererseits wirft die Komplexität dieser IIoT-Plattformen eine Vielzahl rechtlicher Fragestellungen auf. Neben den Eigentumsverhältnissen, Nutzungsrechten, Geschäftsgeheimnissen, Datenschutz und Haftungsrecht ist die Frage des anwendbaren Rechts zu klären [3].
Rechtliche Rahmenbedingungen
Die konsum- und kommunikationsorientierten Online-Plattformen aus dem B2C-Bereich konnten in den letzten Jahren ein exorbitantes Wachstum generieren. Dies hatte zur Folge, dass sie in den Fokus von Regulierung gerückt sind.

Der junge und noch stark fragmentierte Markt der industriellen Online-Plattformen fand dahingegen bislang weder in der Gesetzgebung noch in Politik oder Wissenschaft große Beachtung. Rechtlich sind diese industriellen Online-Plattformen schlicht noch nicht erfasst.
Damit besteht jedoch auch Unsicherheit darüber, inwieweit bestehende Regelungen wie sie vor allem für die kommerziell-sozialen Online-Plattformen geschaffen wurden, Anwendung finden [2].
Typische auf Online-Plattformen zugeschnittene Regelwerke sind der Digital Services Act (DSA), der Digital Markets Act (DMA), die Plattform-to-Business-Verordnung (P2B-VO), die Produktsicherheits-Verordnung (ProdSVO), § 312l BGB, der Medienstaatsvertrag (MStV) und das GWB (Bild 3) [3].
Jedoch zeigt Bild 3 eindrücklich, dass die Mehrheit dieser Vorschriften nicht auf industrielle Online-Plattformen anwendbar ist.
Einzelne Regelwerke
Der DSA soll durch harmonisierte Vorschriften ein sicheres, vorhersehbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld schaffen, Innovationen fördern, Grundrechte schützen und den digitalen Binnenmarkt sichern. Zentrales Ziel ist vor allem die Verhinderung der Verbreitung rechtswidriger Inhalte, unter die auch Produkte, Dienstleistungen und Tätigkeiten gefasst werden [16]. Adressiert werden Vermittlungsdienste, welche Online-Plattformen einschließen. Mithin ist der Anwendungsbereich des DSA grundsätzlich auch für industrielle Online-Plattformen eröffnet. Die strengen Pflichten dieser Verordnung gelten jedoch nur für sehr große Online-Plattformen (sog. VLOPs) mit mindestens 45 Millionen monatlich aktiven Nutzern. Industrielle Online-Plattformen erreichen diese Schwelle aufgrund ihrer begrenzten Nutzerkreise regelmäßig eben nicht [2, 3].
Zudem richtet sich eine Vielzahl zentraler Regelungen primär an Verbraucher, sodass industrielle Online-Plattformen nur den allgemeinen Vorschriften des DSA unterliegen [17]. Hierbei fällt insbesondere Art. 14 DSA ins Gewicht, welcher für die Ausgestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) industrieller Online-Plattformen Relevanz annehmen könnte. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der DSA kaum Auswirkungen auf diese Plattformen hat.
Der DMA zielt auf die Sicherstellung bestreitbarer und fairer Märkte im digitalen Sektor ab. Verpflichtet werden ausschließlich sog. Torwächter, die zum einen als Zugangstor zu Endnutzern fungieren und zum anderen die gleichen Schwellenwerte wie nach dem DSA erfüllen müssen. Aus den genannten Gründen trifft dies auf industrielle Online-Plattformen nicht zu [2, 3, 18].
Sowohl die P2B-VO, die ProdSVO als auch § 312l BGB schließen industrielle Online-Plattformen wegen des fehlenden Verbraucherbezuges aus [2, 3].
Der MStV erfasst Telemedien. Als solche könnten sich industrielle Online-Plattformen in Form von Medienintermediären qualifizieren. Voraussetzung dafür ist allerdings eine bei dieser Art von Online-Plattformen anzuzweifelnde potenzielle Meinungsbildungsrelevanz. Doch selbst wenn eine solche angenommen werden sollte, müsste zunächst eine Reichweite von einer Million monatlicher Nutzer erreicht werden. Aufgrund der Spezialisierung auf Waren und Dienstleistungen beschränkt sich die Verpflichtung industrieller Online-Plattformen daher wohl im Wesentlichen auf die Pflicht, den Landesmedienanstalten auf Verlangen Unterlagen vorzulegen. Diese werden aus den Unterlagen schließen können, dass die Regelungen für Medienintermediäre auf die Plattform keine Anwendung finden [19].
Geht es um die Verhinderung wettbewerbsschädlicher Wirkungen und Gefährdungen des Wettbewerbs im Bereich der Digitalwirtschaft, kommen industrielle Online-Plattformen als Adressaten in Betracht, sofern sie vom Bundeskartellamt im Sinne des § 19a GWB als Unternehmen von überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb eingestuft werden. Dafür wird vorausgesetzt, dass diese Unternehmen in erheblichem Umfang auf digitalen Märkten tätig sind. Um dies beurteilen zu können, wird eine Einzelfallprüfung durchgeführt, die sich an Merkmalen wie beispielsweise Netzwerkeffekten, Datenzugang oder innovationsgetriebenem Wettbewerbsdruck orientiert [20].
An dieser Stelle kommt vor allem die Unterscheidung der einzelnen Arten von industriellen Online-Plattformen zum Tragen. Während die Haupttätigkeit von transaktionszentrierten Industrie-Plattformen im verarbeitenden Gewerbe verortet werden kann, konzentrieren sich datenzentrierte Industrie-Plattformen auf digitale Geschäftsmodelle. Wird eine marktübergreifende Tätigkeit im Sinne eines digitalen Ökosystems bejaht, sind es insbesondere IIoT-Plattformen, die diesem Kriterienkatalog entsprechen könnten.
Wenngleich dies zurzeit wohl noch nicht zutrifft, ist in Anbetracht der fortschreitenden Digitalisierung eine für große Digitalkonzerne typische Entwicklung für die Zukunft nicht auszuschließen [3]. Deren Regulierung erfolgte in großen Teilen erst nachdem sie Monopolstellungen erlangten und beinahe unkontrollierten Einfluss auf den Wettbewerb nahmen. Vor diesem Hintergrund erscheint es geboten, regulatorische Rahmenbedingungen für industrielle Online-Plattformen bereits in frühen Entwicklungsphasen mitzudenken, frühzeitig ein hohes Maß an Rechtssicherheit zu gewährleisten und sie zugleich so auszugestalten, dass sie künftigen Dynamiken standhalten können.
Regulierung industrieller Online-Plattformen
Industrielle Online-Plattformen weisen gegenüber kommerziell-sozialen Online-Plattformen erhebliche strukturelle Unterschiede auf. Aufgrund ihrer spezifischen Ausgestaltung werden sie von den plattformtypischen Regulierungsregimen vielfach nicht oder nur eingeschränkt erfasst. Die rechtliche Analyse zeigt, dass auf sie im Wesentlichen lediglich die allgemeinen Sorgfaltspflichten des DSA, die Vorlagepflicht des MStV sowie perspektivisch das GWB Anwendung finden.
Das muss wiederum bedeuten, dass für industrielle Online-Plattformen vor allem das allgemeine Vertragsrecht anzuwenden ist. Der rechtliche Rahmen wird dabei weitestgehend durch die von den Plattformbetreibern gesetzten AGB geprägt, sodass diese faktisch privates Recht setzen. Daher ist zu hinterfragen, ob dies den Ansprüchen von Rechtssicherheit und fairen Wettbewerbsverhältnissen entsprechen kann [3].
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Industrielle Online-Plattformen statuieren durch ihre Plattformarchitektur und ihre AGB insoweit gewissermaßen „privates Recht“ [3, 21]. AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt sind, liegen hingegen keine AGB vor, da die entsprechenden Klauseln dann in eine sog. Individualvereinbarung transformiert wurden [22, 23].
Durch ihren universellen Charakter differenziert die Definition nicht danach, ob Verbraucher oder Unternehmer kontrahieren, sodass sie für Customer-to-Customer (C2C), Business-to-Customer (B2C) und Business-to-Business (B2B) Verträge gleichermaßen gilt [22-24]. Relevant für das Verständnis von AGB und deren enorme praktische Bedeutung sind die vom Bundesgerichtshof (BGH) entwickelten Maßstäbe [22, 23, 25-27].
Inhaltskontrolle
Sofern AGB vorliegen müssen die Klauseln i.d.R. einer sog. Inhaltskontrolle standhalten. Wird eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners entgegen den Geboten von Treu und Glauben konstatiert, so ist eine AGB-Klausel unwirksam [24]. Bevor nachfolgend die Maßstäbe und die Reichweite dieses Kontrollinstruments dargelegt werden, empfiehlt es sich, dessen Funktionen nachzuvollziehen.
Die Verwendung von AGB macht das erneute Aushandeln einzelner, standardisierter Vertragsbestandteile überflüssig und trägt somit zu einer Senkung von Transaktionskosten bei [23, 29]. Überdies wird durch die Inhaltskontrolle der Bedarf an Rechtsberatung in der Praxis erheblich gemindert [22, 29]. Unter Berücksichtigung der weit überwiegend kleinvolumigen Transaktionen zwischen Unternehmen in Deutschland kommt dem Transaktionskosten-Vertragswert-Missverhältnis daher eine besondere Bedeutung zu [22, 23]. Fehlt beispielsweise eine Regelung in den AGB, so greifen hier die allgemeinen Regelungen des BGB. Anderen Rechtsordnungen, in denen diese Auffangregelungen nicht existieren, entsteht dahingegen ein Mehraufwand in der Kontrolle der in Rede stehenden Vertragsklauseln. Daher besteht z.B. im anglo-amerikanischen oder englischen Rechtsraum keine vergleichbare Transaktionskosten senkende Wirkung [22].
Das einseitige Aufstellen dieser vom dispositiven Recht abweichenden Bedingungen durch den Verwender führt jedoch regelmäßig dazu, dass sich der Klauselgegner einer situativen Unterlegenheit ausgesetzt sieht [23, 28]. Konkret geht die Verwendung von AGB oftmals damit einher, dass der Verwender seine Rechtsposition aufgrund bestehender Informationsasymmetrien gegenüber dem Klauselgegner stärkt [23, 29]. Diesem Umstand der situativen Ungleichheit wird sowohl durch das Angemessenheitskriterium als auch durch den Schutz des Klauselgegners vor der Einbeziehung überraschender Klauseln Rechnung getragen.
Mithin ist eine bifunktionelle Funktionsweise gerichtet auf einen Verhandlungsmachtausgleich einerseits und der Senkung von Transaktionskosten andererseits festzustellen [22].
Auswirkungen von Art. 14 DSA auf die Plattform-AGB
Es bleibt schließlich zu untersuchen, ob sich die vertragsrechtlichen Kontrollmaßstäbe des zuvor erwähnten Art. 14 DSA auf die nationale AGB-Kontrolle auswirken. Die Vorschrift sieht besondere Transparenz- und Sorgfaltspflichten für die AGB digitaler Vermittlungsdienste vor, wovon grundsätzlich auch industrielle Online-Plattformen umfasst sind [3, 29, 30]. Dabei soll indessen „die Vertragsfreiheit der Anbieter von Vermittlungsdiensten grundsätzlich geachtet“ werden [31].
Nach zutreffender, wenn auch umstrittener Auffassung, begründet Artikel 14 IV DSA im Rahmen dieses privatautonomen Gestaltungsspielraumes dennoch eine sog. „mittelbare Wirkung“ der Grundrechte [32-39]. Plattformanbieter müssen daher insbesondere Verfahrensregeln implementieren, um die Grundrechte betroffener Vertragspartner zu schützen [35].
Die mittelbare Wirkung kann in Hinsicht auf das Aufstellen intransparenter Bestimmungen über die Beschränkung von Nutzer-Inhalten erfolgen sowie deren Durchsetzung i.R.d. Inhaltemoderation beispielsweise die Einbeziehungskontrolle betreffen [30, 32, 34]. Hierdurch kann seitens der Gerichte und Aufsichtsbehörden von einer „Moderation der Inhaltemoderation“ als Kontrollmaßstab gesprochen werden [40].
Es wird sogar im Lichte der forcierten Vollharmonisierung davon auszugehen sein, dass sofern die Plattform-AGB Regelungen über Nutzungsbeschränkungen beinhalten und somit den Kriterien des Art. 14 IV DSA standhalten müssen, dieser die nationale Inhaltskontrolle verdrängt [30, 40, 41]. Folglich wären die entsprechenden Klauseln allein am Maßstab des DSA zu messen. Weitere Klauseln können dabei weiterhin an den nationalen Maßstäben unterliegen, resultierend in einer „gespaltenen Inhaltskontrolle“ [30].
Relevanz industrieller Online-Plattformen für die rechtliche Governance
Es wird deutlich, dass sich industrielle Online-Plattformen stark von kommerziell-sozialen Online-Plattformen unterscheiden. Dies betrifft nicht nur ihre Struktur, sondern im Besonderen auch den rechtlichen Rahmen, in denen sie eingebettet werden. Das Instrument der AGB – ob auf nationaler oder europäischer Ebene – verleiht ihnen Gestaltungsspielraum.
Jedoch kann die damit ausgeübte Vertragsautonomie zu Verhandlungsungleichgewichten führen. Denn es erlaubt diesen Plattformen eben über Marktzutritt, Marktverhalten und Interaktionen auf dem Plattformmarkt zu bestimmen. Gerade weil Anbieter industrieller Online-Plattformen oftmals selbst als Vertragspartner auftreten, könnten unerwünschte Machtverhältnisse entstehen. Diese Entwicklung liegt insbesondere bei der datenzentrierten Variante von IIoT-Plattformen nahe. Die gesetzlich vorgeschriebene Inhaltskontrolle schafft Abhilfe. Die Spannungen zwischen dieser Schutzfunktion auf der einen Seite und der Vertragsautonomie auf der anderen Seite sind jedoch unverkennbar.
Auch sind die Auswirkungen der unionsrechtlichen Vorschrift des Art. 14 DSA, insbesondere seines Absatzes IV, auf die nationalen Kontrollmaßstäbe hervorzuheben. Festzustellen ist jedenfalls eine Verschiebung des Machtgefüges auf eine private Ebene der Regelsetzung [42]. Dieses Phänomen muss auch rechtlich sicher, transparent und verlässlich begleiten werden. Nur dann wird es dem Wettbewerb Stabilität geben und die Wertschöpfung in unserer Volkswirtschaft optimieren können.
Dieser Artikel wurde gefördert vom BMFTR im Rahmen der Fördermaßnahme „Dynamiken digital vernetzter Wertschöpfungssysteme (DynaVer)“ im Fachprogramm „Zukunft der Wertschöpfung“.
Dies ist ein Originalbeitrag. Die englische Übersetzung finden Sie unter der DOI: 10.30844/I4SE.26.4.11
Literatur
[1] Koenen, T.; Heckler, S.: Deutsche digitale B2B-Plattformen. Handbuch des Bundesverbands der Deutschen Industrie e.V. Berlin 2021. URL: www.bdi.eu/publikation/news/Deutsche-digitale-B2B-Plattformen, abgerufen am 06.01.2026.[2] Romeike, P. C.: Der Begriff der „industriellen Online-Plattformen“ im Recht. In: Recht Digital 5 (2025) 6, S. 313-319.
[3] Romeike, P. C.: Typisierung und Rechtsrahmen industrieller Online-Plattformen. In: Recht Digital 5 (2025) 10, S. 521-530.
[4] Obermaier, R.: Handbuch Industrie 4.0 und Digitale Transformation: Betriebswirtschaftliche, technische und rechtliche Herausforderungen. Wiesbaden 2019, S. 397-417. DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-658-24576-4, abgerufen am 18.01.2026.
[5] Beverungen, D.; Dumitrescu, R.; Kühn, A.; Plass, C.: Digitale Plattformen im industriellen Mittelstand: Strategien, Methoden, Umsetzungsbeispiele. Berlin 2024, S. 13-23. DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-68116-9, abgerufen am 18.01.2026.
[6] Paal, B. P.; Kieß, F.: Digitale Plattformen im DSA-E, DMA-E und § 19a GWB. In: Zeitschrift für Digitalisierung und Recht 2 (2022) 1, S. 1-34.
[7] Kumkar, L. K.: Online-Märkte und Wettbewerbsrecht: Implikationen der Platform Revolution für das EU-Vertriebskanalrecht. Baden-Baden 2017.
[8] Schallmo, D. R. A.; Kundisch, D.; Lang, K.; Hasler, D.: Digitale Plattformen und Ökosysteme im B2B-Bereich: Fallstudien, Ansätze, Technologien und Tools. Wiesbaden 2024, S. 1-23. DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-658-43130-3, abgerufen am 18.01.2026.
[9] Haucap, J.; Kehder, C.; Loebert, I.: B2B-Plattformen: Potenziale, Hemmnisse und Handlungsoptionen am Beispiel von Nordrhein-Westfalen. Baden-Baden 2021. DOI: https://doi.org/10.5771/9783748925750, abgerufen am 18.01.2026.
[10] Falck, O.; Koenen, J.: Industrielle Digitalwirtschaft – B2B-Plattformen. Studie im Auftrag des Bundesverbands der Deutschen Industrie e.V. Berlin 2020. URL: https://bdi.eu/publikation/news/Industrielle-Digitalwirtschaft-B2B-Plattformen, abgerufen am 18.01.2026.
[11] Schneider, H.-H., in: Bunte, H.-J.: Kartellrecht Kommentar. Bd. 2, 14. Aufl., München 2022, Sonderb. I Digitalwirtschaft.
[12] ten Hompel, M.; Henke, M.; Otto, B.: Silicon Economy: Wie digitale Plattformen industrielle Wertschöpfungsnetzwerke global verändern. Berlin 2022, S. 55-74. DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-63956-6, abgerufen am 18.01.2026.
[13] Hoffmann, M.; Schröder, C.; Pasing, P.: DIGITALE B2B-PLATTFORMEN: Status quo und Perspektiven der Industrie in Deutschland. Studie im Auftrag der Friedrich-Ebert-Stiftung. In: WISO DISKURS (2021) 1.
[14] Dolata, U.: Industrieplattformen als Markt-, Produktions- und Innovationsflächen. Feldvermessungen und theoretisch-konzeptionelle Überlegungen. In: Berliner Journal für Soziologie 34 (2024) 2, S. 171-196. DOI: https://doi.org/10.1007/s11609-024-00526-3, abgerufen am 18.01.2026.
[15] Srnicek, N.: Plattform-Kapitalismus, 2. Aufl., Hamburg 2020.
[16] Erwägungsgrund 12 Satz 1 DSA.
[17] Erwägungsgründe 13, 72 DSA.
[18] Erwägungsgründe 6 Satz 1, 31 Satz 5 DMA.
[19] Dörr, D., in: Cole, M. D.; Oster, J.; Wagner, E. E.: Medienstaatsvertrag Jugendmedienschutz-Staatsvertrag Kommentar. 104. Aktualisierung, Heidelberg 2025, §§ 2, 91, 95.
[20] Lorenz, S. in: Berg, W.; Mäsch, G.: Deutsches und Europäisches Kartellrecht Kommentar. 5. Aufl., München 2025, GWB § 19a.
[21] Schweitzer, H.: Digitale Plattformen als private Gesetzgeber: Ein Perspektivwechsel für die europäische „Plattform-Regulierung“. In: Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 27 (2019) 1, S. 1-11.
[22] Leuschner, L.: Die Bifunktionalität der AGB-Kontrolle als Schlüssel zur Neuausrichtung der §§ 305 ff. BGB im unternehmerischen Rechtsverkehr. In: Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 46 (2025) 41, S. 2467-2477.
[23] Leuschner, L.: AGB-Recht im unternehmerischen Rechtsverkehr: Kommentar zu den §§ 305-310 BGB mit Klauselteil, Erläuterungen zur Rechtswahl und Länderberichten. 2. Aufl., München 2021, S. 1-112.
[24] Pfeiffer, T.: AGB-Recht. Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 8. Aufl., München 2026, S. 1- 28, S. 258-383.
[25] BGH, Urt. v. 17.02.2010 – VIII ZR 67/09.
[26] BGH, Urt. v. 23.06.2005 – VII ZR 277/04.
[27] BGH, Urt. v. 20.01.2016 – VII ZR 26/15.
[28] Mast, T.: AGB-Recht als Regulierungsrecht. In: Juristen Zeitung 78 (2023) 7, S. 287-296. DOI: https://doi.org/10.1628/jz-2023-0096, abgerufen am 18.01.2026.
[29] Stoffels, M.: AGB-Recht. 5. Aufl., München 2024, S. 30-33.
[30] Hofmann, F.; Raue, B.: Digital Service Act. Gesetz über digitale Dienste. Baden-Baden 2023, S. 246-276.
[31] Erwägungsgrund 45 Satz 1 DSA.
[32] Spindler, G.; Gerdemann, S.: Das Gesetz über digitale Dienste (Digital Service Act) (Teil 1). Grundlegende Strukturen und Regelungen für Vermittlungsdienste und Host-Provider. In: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 125 (2023) 1-2, S. 3-11.
[33] Raue, B.; Heesen, H.: Der Digital Services Act. In: Neue Juristische Wochenschrift 75 (2022) 49, S. 3537-3543.
[34] Seckelmann, M.; Mast, T.; Kettemann, M. C.; Dreyer, S.; Schulz, W., in: Mast, T.; Kettemann, M. C.; Dreyer, S.; Schulz, W.: DSA, DMA. Digital Services Act, Digital Markets Act Kommentar. München 2024, S. 261-284.
[35] Vgl. dazu BGH, Urt. v. 29.07.2021 – III ZR 179/20.
[36] Spindler, G.: Löschung und Sperrung von Inhalten aufgrund von Teilnahmebedingungen sozialer Netzwerke. Eine Untersuchung der zivil- und verfassungsrechtlichen Grundlagen. In: Computer und Recht 35 (2019) 4, S. 238-247.
[37] BVerfG, Beschl. v. 18.07.2015 – 1 BvQ 25/15.
[38] BVerfG, Urt. v. 22.02.2011 – 1 BvR 699/06.
[39] Vgl. dazu BGH, Urt. v. 29.07.2021 – III ZR 179/20.
[40] Billing, T.; Vetter, S.: Vorgaben des EU-Digitalrechts für die Gestaltung von AGB. Analyse wichtiger Digitalrechtsakte für die AGB-Praxis. In: Multimedia und Recht 28 (2025) 11, S. 849-857.
[41] Erwägungsgrund 9 DSA.
[42] Feld, L. P.; Haucap, J.; Krieger, T.: Wie politische und wirtschaftliche Macht ineinandergreifen. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung (2025). URL: https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/wirtschaftswissen/feld-haucap-krieger-wie-macht-und-wirtschaft-verflochten-sind-accg-110762515.html, abgerufen am 18.01.2026.
